Wie kann mich die LZF unterstützen?

Die LZF ist Ihr Ansprechpartner für alle Fragen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren. Die LZF leitet und koordiniert das Verfahren. Sie hilft Ihnen, den Überblick über die einzelnen Verfahrensschritte nicht zu verlieren. 

An wen richtet sich das Serviceangebot der LZF?

Die LZF ist für Unternehmen, die Fachkräfte oder Auszubildende aus einem Drittstaat an einem Arbeitsplatz in Baden-Württemberg einsetzen möchten.

Was steckt hinter dem Begriff „Fachkraft“?

Der Begriff „Fachkraft“ beschreibt eine Person, die einen beruflichen oder einen akademischen Abschluss besitzt. Eine Fachkraft hat entweder eine Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule abgeschlossen. Im Optimalfall übt sie ihren Beruf in ihrem Heimatland bereits aus.

Stelle ich meinen Antrag für das beschleunigte Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder bei der LZF?

Sie können Ihren Antrag für das beschleunigte Verfahren entweder bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde oder bei der LZF stellen. Bitte beachten Sie aber, uns unbedingt zu informieren, wenn Sie bereits bei einer anderen Behörde einen Antrag gestellt haben, um Nachteile in Ihrem Verfahren zu vermeiden. Eine doppelte Antragstellung ist nicht möglich. 

Was sind die Vorteile eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren spart Ihnen Zeit, da die Bearbeitungsfristen verkürzt sind. Zudem müssen Sie sich nicht mehr selbst an die einzelnen Verfahrensbeteiligten wenden. Das macht die LZF für Sie. 

Was sind die Voraussetzungen für das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

  • Die Fachkraft oder der/die zukünftige Auszubildende lebt in einem Drittstaat außerhalb EU, EWR und der Schweiz
  • Ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers aus BW
  • In den meisten Fällen sind zudem ausreichende Deutschkenntnisse der Fachkraft wichtig

Wie lange dauert in der Regel das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren dauert vom Abschluss der Vereinbarung mit der LZF bis zur Aushändigung der Vorabzustimmung in der Regel vier Monate. 

Wie kann ich mich beraten lassen?

Sie können gerne unsere Beratungshotline anrufen oder per E-Mail den Kontakt mit uns aufnehmen. Die Telefonnummer sowie die Beratungszeiten finden Sie hier: Kontakt

Das Kontaktformular ist erreichbar unter diesem Link: Formular

Können die Unterlagen nach der Antragsstellung nachgereicht werden?

Ja, Sie können die fehlenden Unterlagen nachreichen. Aber bedenken Sie, dass unvollständige Unterlagen die Bearbeitungszeit für Ihren Antrag verlängern.

Was ist mit Anerkennung gemeint?

Bei der Anerkennung handelt es sich um den Vergleich eines im Ausland erworbenen Berufs- oder Studienabschlusses mit einer in Deutschland erworbenen Ausbildung für den Referenzberuf (Beruf, mit dem der ausländische Abschluss verglichen werden kann).

Ist die Anerkennung immer notwendig?

Ein Anerkennungsverfahren ist oft, aber nicht immer notwendig. Sie kann aber trotzdem auch in diesen wenigen Ausnahmefällen hilfreich sein. Wir beraten Sie gerne nach Sichtung Ihrer Unterlagen, ob in Ihrem Fall eine Anerkennung zwingend ist. 

Ist die LZF die zuständige Stelle für die Anerkennung?

Die LZF prüft die Voraussetzungen für das beschleunigte Fachkräfteverfahren und berät Sie gerne zum Anerkennungsverfahren. Das Anerkennungsverfahren selbst wird von den zuständigen Berufskammern und Institutionen (z.B. Landesanerkennungsstelle RPS, HWK, IHK) durchgeführt. Die LZF beantragt aber für Sie die Anerkennung und arbeitet eng mit den für die Anerkennung zuständigen Stellen zusammen. Der Anerkennungsbescheid wird von den Anerkennungsstellen erstellt. 

Welche Gebühren und Kosten erwarten mich?

Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren fällt mit Abschluss der Vereinbarung die Gebühr in Höhe von 411 € an. Hinzu kommen weitere Gebühren der Anerkennungsstellen. Die Höhe dieser Gebühren variiert je nach Anerkennungsstelle. 

Außerdem können im laufenden Verfahren weitere Kosten anfallen, wie zum Beispiel Kosten für die Übersetzungen von Unterlagen.

Kann ich als Fachkraft meine Familie mitbringen oder später nachholen?

Sie haben die Wahl: Im beschleunigten Fachkräfteverfahren können Sie entweder direkt mit Ihrer Familie einreisen oder sie innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Einreise nachholen. Bitte teilen Sie uns bestenfalls schon in Ihrem Antrag mit, ob Ihre Familie mit Ihnen bzw. kurz nach Ihnen einreisen möchte. Spätestens vor der Erteilung der Vorabzustimmung müssen uns diese Informationen vorliegen, damit wir den Familiennachzug im Rahmen Ihres beschleunigten Verfahrens berücksichtigen können. 

Werden im beschleunigten Fachkräfteverfahren höhere Gebühren erhoben, wenn ich meine Familie mitbringen will?

Nein. Wenn Sie bei dem Abschluss der Vereinbarung mit der LZF oder spätestens vor Erteilung der Vorabzustimmung mitteilen, dass Sie Ihre Familie mitbringen möchten, müssen Sie keine zusätzlichen Gebühren bezahlen.

Talente fördern, 
Chancen verbinden